Hier findest du unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
der Ricon GmbH mit der Marke und Webauftritt erstehilfetraining.at , im Folgenden kurz EHT genannt.
Vertragsgrundlagen.
EHT schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von EHT erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind
(z.B. individuelle Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen EHT und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen EHT und dem jeweiligen Auftraggeber in der
jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.
Zukünftige Änderungen.
Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von EHT werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn Konsumenten nicht binnen vier Wochen bzw. Unternehmer nicht
binnen zwei Wochen widersprechen. Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.
Zusatzvereinbarungen.
Alle Formen vonZusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt für Unternehmer auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers.
Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von EHT nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von EHT in das Angebot integriert oder von EHT zum Beispiel durch Verweise auf diese
Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden. Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie
Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von EHT nur dann wirksam, wenn diese von EHT mit einem diese Rechtstexteausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen
werden. Ansonsten widerspricht EHT der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich.
Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch EHT bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten
unsere AGB.“).
Vorgehen bei Widersprüchen.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von EHT gelten diese in der genannten
Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von EHT und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von EHT vor.
Angebot durch EHT.
Angebote von EHT an den Auftraggeber, z.B.: in Form eines individuellen Angebots an den Auftraggeber oder eines nicht individualisierten Angebots wie eines Bestellscheins, Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und
unverbindlich.
Angebot durch den Auftraggeber.
Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von EHT, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber als Unternehmer an diesen zwei Wochen bzw. als Konsument an diesen eine Woche ab dessen Zugang bei EHT gebunden.
Annahme durch EHT.
Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch EHT zustande. Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, z.B. durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass EHT z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches
Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass EHT den Auftrag annimmt. Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.
Erfüllungsort bei Unternehmern.
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers.
Leistungsumfang.
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von EHT.
Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen und auf Vollständigkeit zu überprüfen.
Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.
Fachgerechte Leistung.
Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet EHT eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung.
Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat EHT bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.
Austauschbare Leistungen.
Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist EHT berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.
Fremdleistungen.
EHT ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).
Vereinbarte Fremdleistungen.
Im Fall, dass die Erbringung einer Leistung als Fremdleistung mit dem Auftraggeber vereinbart ist (vereinbarte Fremdleistung), besteht die vertragliche Verpflichtung ausschließlich in der Beistellung eines Dritten. EHT ist bei vereinbarten Fremdleistungen daher nur verpflichtet, jemand anderen auszuwählen, der die Leistung auf Grund eines eigenen Vertrags mit dem Auftraggeber erbringt.
EHT ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen. Sofern EHT den Vertrag im eigenen Namen und / oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung. Der Dritte
ist daher nicht bei der Verfolgung der Interessen von EHT tätig und damit nicht in das Interessenverfolgungsprogramm von EHT und damit auch nicht in den Risikobereich von EHT einbezogen. EHT ist daher bei vereinbarten Fremdleistungen nicht zur Erbringung der
konkreten Leistung verpflichtet. Da die Leistung von EHT ausschließlich in der Beistellung eines Dritten besteht,
ist der Auftraggeber verpflichtet, auf jederzeitiges Verlangen von EHT in den von EHT mit dem Dritten geschlossen Vertrag über vereinbarte Fremdleistungen einzutreten und EHT aus diesem Vertragsverhältnis schad- und klaglos zu halten.
Teilbare Leistungen.
Bei teilbaren Leistungen ist EHT berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
Verfall.
Der Auftraggeber hat alle bei EHT beauftragten oder EHT zur Bearbeitung übergebenen Leistungen fristgerecht abzuholen. Für den Fall, dass die Abholung nicht fristgerecht erfolgt, ist EHT berechtigt, die Leistungen nach drei Monaten bei Unternehmern bzw. sechs Monaten bei Konsumenten, auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.
Termine und Fristen.
Von EHT angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
Vertragslaufzeit.
Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündbar.
Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse.
Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für EHT unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei EHT oder den Auftragnehmern von EHT – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall
notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat EHT den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber hat EHT unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch EHT erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen. Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen
durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch EHT bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen.
Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den EHT dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern EHT aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist EHT unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.
Wird EHT von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber EHT zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.
Eingriffe des Auftraggebers.
Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von EHT eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von EHT, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.
Prüfpflichten von EHT.
EHT haftet nur dafür, dass die von EHT erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers).
EHT hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch EHT erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-,
straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.
Soweit EHT auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hinweist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens EHT Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von EHT gilt damit als ordnungs- und
vereinbarungsgemäß erbracht.
Rechte an den Leistungen.
Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen EHT bzw. den Lizenzgebern von EHT zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit EHT vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen. Für den Fall, dass der Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundene Unternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlich unverzichtbare Minimum eingeschränkt ist.
Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass die Leistungen von EHT oft auf Werken oder Leistungen Dritter mit unterschiedlichsten izenzbedingungen aufbauen. Der Auftraggeber hat diese Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteil der Leistungen oder Werke von EHT sind, einzuhalten.
Recht auf das Endprodukt.
Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat EHT auch keine Verpflichtung, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse usw. nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.
Referenz.
EHT ist berechtigt, auf allen von EHT für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf EHT und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von EHT Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung
mit dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltzustehen würde.
Haftungsausschluss.
Sämtliche Angaben in Seminaren, zur Verfügung gestellte Seminarunterlagen und damit im Zusammenhang stehende Korrespondenz erfolgten trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr und scheidet eine Haftung von EHT bzw. dem Vortragenden aus.
Vortragender.
Der Auftraggeber hat kein Recht auf einen bestimmten Vortragenden, unabhängig davon, ob dieser in der Seminarausschreibung / Buchungsunterlagen ausdrücklich zugesichert wurde. Die Person des Vortragenden gilt nicht als Geschäftsgrundlage des Seminarkaufs. Änderungen in der Person des Vortragenden bleibt somit ausdrücklich EHT vorbehalten.
Seminartermin.
Kurzfristige zeitliche Verschiebungen von Seminarterminen sind möglich und rechtfertigen keinerlei wie immer gearteter Ansprüche des Auftraggebers.
Ersatztermin.
Sofern die jeweils angegebene Mindestteilnehmerzahl des Seminars nicht erreicht wird, ist EHT berechtigt, das Seminar entweder einseitig zu stornieren oder einen Ersatztermin festzulegen.
Abbruch des Seminars.
Sofern das Seminar aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen abgebrochen werden sollte, ist EHT von der Verpflichtung zur Seminarhaltung frei, wenn zum Zeitpunkt des Abbruchs zumindest die Hälfte der Seminardauer stattgefunden hat.
Unübertragbarkeit.
Das Recht, an einem Seminar teilzunehmen ist unübertragbar.
Geheimhaltung.
Der Auftraggeber hat alle ihm bekannten geheimhaltungswürdigen Informationen über EHT, deren Projekte und deren andere Auftraggeber geheim zu halten und darf diese auch nicht für sich selbst noch für Dritte verwerten. Diese Vereinbarung
hat auch über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.
Abwerbeverbot.
Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von EHT abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.
Preise.
Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von EHT bei Verträgen mit Unternehmern in Euro zzgl. Umsatzsteuer, bei Verträgen mit Konsumenten inkl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
Zusatzleistungen.
Alle Leistungen von EHT, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.
Kostenvorschuss.
EHT ist berechtigt, Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes zu verlangen.
Teilleistungen.
EHT ist berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen.
Ungerechtfertigter Rücktritt.
Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von EHT ganz oder teiEHTeise zurücktritt, gebührt EHT trotzdem das vereinbarte Honorar. EHT muss sich in diesem Fall lediglich
Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn EHT aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.
Preisanpassung.
Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist EHT berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unterBerücksichtigung von Faktoren wie Inflation, Verbraucher- und Erzeugerpreisindex, Kollektivvertragsabschlüssen, Währungsschwankungen sowie von ähnlichen, von EHT nicht beeinflussbaren, externen Faktoren vorzunehmen.
Auch sonst ist EHT berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung bei einzelnen Leistungen vorzunehmen, wenn sich die Kosten dieser Leistungen um mehr als 5% erhöhen, ohne dass dies von EHT beeinflussbar ist. Konsumenten haben bei Vorliegen der umgekehrten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Senkung des Entgelts.
Fälligkeit
Die Rechnungen von EHT sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Leistungserbringung erfolgt i. d. R. erst nach vollständiger Bezahlung.
Zahlbarkeit.
Die Rechnungen von EHT sind binnen 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung.
Auftraggeber, welche Unternehmer sind, sind selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von EHT aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von EHT schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten von Auftraggebern, welche Unternehmer sind, ist ausgeschlossen.
Zahlungsverzug.
Für den Fall verspäteter Zahlung sind bei Verträgen mit Unternehmern die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno, bei Verträgen mit Konsumenten Zinsen in der Höhe von 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.
Fortgesetzter Zahlungsverzug.
Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist kann EHT sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen und die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend
einstellen.
Nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren Woche ist EHT berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und zusätzlich zur Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist EHT auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen, sofern sich aus der Einstellung der Leistung Ersparnisse ergeben und die Ersparnisse mit den offenen Forderungen gegenzurechnen.
Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann EHT selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.
Ratenzahlung.
Soweit EHT und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.
Gefahrenübergang bei Unternehmern.
Beim Versand von Waren geht die Gefahr immer auf den Auftraggeber über, sobald EHT die Waren an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. Der Versand von Waren erfolgt grundsätzlich nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht auf seine Kosten EHT mit der Versicherung der Waren beauftragt hat.
Rügeverpflichtung bei Unternehmern.
Der Auftraggeber hat nach Anforderung einer Zwischenabnahme durch EHT, nach Übergabe und nach Aufnahme des Echtbetriebs die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen 8 Tagen jedenfalls schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen. Im Fall einer Zwischenabnahme kann die Weiterarbeit durch EHT erst nach
erfolgter Zwischenabnahme / „Freigabe“ erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. Rüge gelten die Leistungen automatisch als vom Auftraggeber abgenommen.
Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 8 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Auftraggeber ebenfalls binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen.
Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei
entsprechender Kontrolle erkennen müsste. Die Kontrolle hat bei Zwischenabnahmen aufgrund der besonderen Bedeutung von Zwischenabnahmen zur Vermeidung von Mängeln, welche sich dann durch alle weiteren Leistungsschritte ziehen, einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Übergabe hat die Kontrolle, einer ersten, aber dennoch genauen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Aufnahme des Echtbetriebes hat die Kontrolle aufgrund der besonderen Bedeutung der Aufnahme des Echtbetriebes zur
Vermeidung von Schäden während des Betriebes wiederum einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen.
Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei Mängeln bzw. Schäden, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel oder Schäden anzuführen. Der Auftraggeber hat EHT alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen.
Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des Auftraggebers ausgeschlossen.
Garantie.
Soweit Leistungsteile des Auftragnehmers über eine von einem Dritten gewährte Garantie verfügen, ist diese Garantie direkt beim Dritten geletend zu machen (z.B. Herstellergarantie).
Im Fall einer Garantiezusage durch EHT beginnt die Frist zur Geltendmachung des Garantieanspruchs mit Übergabe zu laufen. Der Garantieanspruch verjährt sechs Monate ab Kenntnis des Auftraggebers vom Eintritt des Garantiefalls, spätestens aber mit Ablauf der Garantiefrist. Geht aus der Garantiezusage der Inhalt der Garantie nicht hervor, dann haftet EHT für die gewöhnlich vorausgesetzten
Eigenschaften.
Gewährleistung.
Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts. Darüber hinaus gelten bei Konsumenten eventuell zusätzlich im Rahmen der Produkbeschreibung gewährte Garantien oder Kundendienstleistungen.
Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind bei Unternehmern auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt. Bei gebrauchten Waren ist das Recht auf Gewährleistung bei Unternehmern vollständig ausgeschlossen.
Dem Auftraggeber als Unternehmer steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von EHT zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist bei Unternehmen weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu
laufen.
Irrtum, Verkürzung über die Hälfte bei Unternehmern.
Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.
Schadenersatz und sonstige Ansprüche.
Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese bei Verträgen mit Unternehmern nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bzw. bei Verträgen mit Konsumenten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von EHT beruhen.
Derartige Ansprüche von Unternehmern verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.
Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.
Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.
Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen.
Die jeweiligen Dritten, die die vereinbarten Fremdleistungen erbringen, sind keine Erfüllungsgehilfen von EHT. EHT haftet daher ausschließlich für das Auswahlverschulden. Wird der Dritte auf Anregung des Auftraggebers herangezogen, dann haftet EHT überhaupt nicht für den Dritten.
Beweislast bei Unternehmern.
Eine Beweislastumkehr zu Lasten von EHT ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.
Nachfrist bei Unternehmern.
Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser EHT schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.
Vertragsrücktritt bei Unternehmern.
Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.
Online Streitbeilegungsplattform für Konsumenten. Zur Schlichtung von Streitigkeiten mit Konsumenten hat die EU eine „Online
Streitbeilegungsplattform“ (ec.europa.eu/odr) errichtet. EHT entscheidet über eine Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren im Einzelfall. Bei Fragen zur Streitschlichtung steht EHT unter office@erstehilfetraining.at zur Verfügung.
Anzuwendendes Recht.
Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und ERSTEHILFETRAINING.AT ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.
Zwingendes Verbraucherrecht.
Sofern EHT bei Verträgen mit Konsumenten seine berufliche und gewerbliche Tätigkeit auf das Heimatland des Konsumenten ausgerichtet hat, sind zudem zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Heimatlandes des Konsumenten anzuwenden.
UN-Kaufrecht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden auf Verträgen mit Unternehmern keine Anwendung.
Gerichtsstand bei Unternehmern. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen EHT und Unternehmern wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für Salzburg vereinbart. EHT ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von EHT und des Unternehmers berechtigt.
Widerrufsrecht.
Konsumenten haben im Fernabsatz das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsfrist.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Konsumenten die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Erklärung des Widerrufs.
Um das Widerrufsrecht auszuüben, müssen Konsumenten den Unternehmer (Ricon GmbH, Bahnstraße 30, 2486 Pottendorf, Email: office@erstehilfetraining.at) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über ihren Entschluss,
diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Konsumenten können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Muster-Widerrufs-Formular.
(Um den Vertrag zu widerrufen, ist bitte dieses Formular ausfüllen und zurückzusenden.)
—
An
Ricon GmbH
Bahnstraße 30
2486 Pottendorf
office@erstehilfetraining.at
—
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*)
den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren
(*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) —
Bestellt am (*)
Erhalten am (*)
—
Name des/der Konsumenten —
Anschrift des/der Konsumenten —
Unterschrift des/der Konsumenten
(nur bei Mitteilung auf Papier) —
Datum —
(*) Unzutreffendes streichen.
Folgen des Widerrufs bei Dienstleistungen.
Tritt der Konsument im Falle der begonnenen Vertragserfüllung durch den Unternehmer von einem Dienstleistungsvertrag zurück, so ist der Unternehmer berechtigt dem Konsumenten einen, im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßigen und der vom Unternehmer bereits erbrachten Leistung bis zum Rücktritt entsprechenden Betrag zu verrechnen.
Du hast ausdrücklich zugestimmt, dass wir mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen. Du hast durch deine Zustimmung ebenfalls erklärt, dass du Kenntnis davon hast, dass du durch deine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages dein Widerrufsrecht verlierst.
Die auf den Produktseiten genannten Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.
Standardmäßig wird für nicht eingeloggte Benutzer die österreichische Mehrwertsteuer angezeigt. Für nicht eingeloggte Benutzer kann es daher nach Eingabe der Rechnungsdaten (Land, eventuelle UID-Nummer) zu einer Anpassung des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes und somit des Preises kommen.
Für eingeloggte Benutzer wird bereits der korrekte Mehrwertsteuersatz angezeigt. Sofern die Rechnungsdaten (Land, eventuelle UID-Nummer) daher vor der Zahlung nicht geändert werden, erfolgt keine Anpassung der Mehrwertsteuer und des Preises mehr.
Die Zahlung ist mittels Kreditkarte (American Express, Visa, Mastercard), PayPal oder SOFORT“-Zahlung möglich.
Lieferzeit und Versandkosten sind der Produktbeschreibung zu entnehmen.